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Hochschulbibliothek
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Benutzungsordnung

 

 

Benutzungsordnung vom 02.11.1998

§ 1 Aufgaben der Hochschulbibliothek der Fachhochschule Köln

(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit der Fachhochschule Köln. Ihre Medien sind in Abteilungs- und Bereichsbibliotheken aufgestellt. Anmerkung: Unter dem Begriff "Medien" sind zu verstehen: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Mikroformen, Karten, Musikalien, audiovisuelle Materialien, maschinenlesbare Datenträger und sonstige zur Benutzung bestimmte Informationsträger.

(2) Die Hochschulbibliothek dient in erster Linie den Bedürfnissen von Lehre, Forschung und Studium an der Fachhochschule Köln. Daneben steht sie zur Information und Weiterbildung insbesondere den Bürgerinnen und Bürgern der Region offen.

(3) Die Hochschulbibliothek bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihre Aufgaben erfüllt sie in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulbibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Fachhochschule Köln.

§ 2 Begründung des Benutzungsverhältnisses

(1) Wer Medien entleihen oder andere Leistungen der Hochschulbibliothek in Anspruch nehmen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung begründet zwischen den Benutzerinnen und Benutzern und der Hochschulbibliothek ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, dessen Inhalt durch die Benutzungsordnung in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist. Die Benutzungsordnung ist an den Bibliotheksstandorten öffentlich ausgelegt.

(2) Die Zulassung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Aushändigung des Bibliotheksausweises. Antragstellung und Abholung sind persönlich vorzunehmen. Dabei ist die Vorlage des gültigen Personalausweises bzw. des Reisepasses in Verbindung mit einer aktuellen Meldebestätigung, bei Hochschulmitgliedern auch des Studentenausweises bzw. eines Dienstausweises erforderlich. Die Zulassung zur Entleihung und die Gültigkeit des Bibliotheksausweises können befristet werden. Nach einem Jahr Nichtnutzung wird das Benutzerkonto gelöscht.

(3) Der Bibliotheksausweis bleibt Eigentum der Hochschulbibliothek. Er ist nicht auf andere Personen übertragbar und ist bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses zurückzugeben.

(4) Auch für Besucherinnen und Besucher der Hochschulbibliothek, die nicht im Besitz eines gültigen Bibliotheksausweises sind, gelten die Regelungen der Benutzungsordnung. Entsprechendes gilt für Personen, die auf das elektronische Datennetz der Hochschulbibliothek zugreifen.

(5) Zur Benutzung werden zugelassen

    a) alle Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Köln;

    b) andere Personen, insbesondere solche, die ihren Wohnsitz in der Region haben. Ihr Benutzungsrecht kann eingeschränkt werden, wenn die Bedürfnisse der unter a) genannten Personen es erfordern.

Die Hochschulbibliothek kann die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung verlangen. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Region haben und nicht zu den unter Absatz 5a Genannten zählen. Die bürgende Person muß ihre Identität persönlich durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachweisen; andernfalls ist eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift erforderlich. Bei Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine aktuelle Meldebestätigung beizubringen. Die Hochschulbibliothek kann ungeeignet erscheinende Personen als Bürgen ablehnen.

Minderjährige ab 16 Jahren können zugelassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung und die Bürgschaftserklärung einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Minderjährigen unter 16 Jahren ist das Betreten der Hochschulbibliothek nur in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten gestattet.

§ 3 Speicherung von Daten

(1) Bei der Zulassung und im Rahmen des weiteren Benutzungsverhältnisses werden die erforderlichen personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gespeichert.

(2) Buchbezogene Daten in Verbindung mit der persönlichen Benutzungsnummer, die für Ausleihe, Mahnungen und Gebührenverwaltung gespeichert sind, werden gelöscht, sobald sie von der Hochschulbibliothek nicht mehr benötigt werden.

§ 4 Inhalt des Benutzungsverhältnisses

Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer

(1) Wer zur Benutzung der Hochschulbibliothek zugelassen ist, hat das Recht, die von der Hochschulbibliothek angebotenen Dienstleistungen zu nutzen, soweit nicht eine Einschränkung gemäß § 2 Absatz 5b erforderlich ist.

(2) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Benutzungsanweisungen zu erteilen, sowie den Bibliotheksausweis und gegebenenfalls einen amtlichen Ausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepaß) einzusehen.

(3) Taschen, Mappen, Schirme, Gepäck, Mäntel, andere Überbekleidung u. ä. dürfen nicht in die Hochschulbibliothek mitgenommen werden, sondern sollen in den dafür vorgesehenen Garderobeneinrichtungen untergebracht werden. Die Hochschulbibliothek haftet nicht für Beschädigung oder Verlust. Die Lagerung von verderblichen oder gefährlichen Materialien ist untersagt. Das Hochschulbibliothekspersonal ist berechtigt, in den Räumen der Hochschulbibliothek Einblick in mitgeführte Behältnisse zu verlangen. Beim Verlassen der Hochschulbibliothek sind die Garderobeneinrichtungen zu räumen. Das Bibliothekspersonal und die Hausmeister sind bei Nichtbeachtung zur Räumung berechtigt.

(4) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Hochschulbibliothek ist im allgemeinen Interesse größte Ruhe zu wahren. Rauchen, Essen und Trinken sind in ihnen nicht gestattet. Tiere dürfen nicht in die Hochschulbibliothek mitgebracht werden.

(5) Alle mitgebrachten Medien sind beim Betreten und Verlassen der Hochschulbibliothek deutlich erkennbar vorzuzeigen.

(6) Die Bestände der Hochschulbibliothek sowie die durch den auswärtigen Leihverkehr vermittelten Medien sind sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind Hineinschreiben, An- und Unterstreichen sowie Durchpausen nicht gestattet. Erkennbare Beschädigungen sind dem Personal der Leihstelle anzuzeigen, insbesondere dann, wenn das Medium entliehen werden soll. Es ist untersagt, ohne Genehmigung der Bibliothek Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(7) Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Geräte, insbesondere die Personalcomputer,
sind nur im Rahmen ihrer vorgegebenen Zweckbestimmung zu verwenden. Beschädigungen und Mängel sind unverzüglich dem Bibliothekspersonal anzuzeigen. Unzulässige Veränderungen, insbesondere an den Rechnern, den Programmen oder an den Datenbeständen der Hochschulbibliothek - auch durch unbefugte Netznutzung - können den Ausschluß von der Bibliotheksbenutzung nach sich ziehen. Die Verursacherin bzw. der Verursacher haftet für den entstandenen Schaden. Die Speicherung und der Ausdruck von Suchergebnissen ist nur zum persönlichen Gebrauch zulässig. Jede sonstige elektronische Vervielfältigung gespeicherter Daten ist untersagt.

(8) Für verlorengegangene oder beschädigte Medien hat die Person, auf deren Ausweis sie ausgeliehen wurden, binnen einer von der Hochschulbibliothek bestimmten Frist Schadenersatz zu leisten, auch wenn sie kein persönliches Verschulden trifft. Die Bibliothek bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Form des Buchersatzes. Unabhängig davon werden Gebühren für Verwaltungsaufwand erhoben, deren Höhe durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.

(9) Abwesenheit vom Hochschulort entbindet nicht von der Einhaltung der Leihfrist.

(10) Externe Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, der Hochschulbibliothek unaufgefordert jede Anschriftenänderung sofort mitzuteilen. Für Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, sind die Benutzerin und der Benutzer haftbar.

(11) Der Bibliotheksausweis ist sorgfältig aufzubewahren. Sein Verlust ist der Hochschulbibliothek unverzüglich zu melden. Die Person, auf deren Namen der Ausweis ausgestellt ist, haftet bis zum Zeitpunkt dieser Verlustmeldung für die mißbräuchliche Verwendung.

§ 5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Zulassung zur Benutzung endet unbeschadet der Bestimmungen des § 6

    a) für die Studierenden der Fachhochschule Köln mit der Exmatrikulation. Der dazu erforderliche Entlastungsvermerk wird von der Leihstelle erteilt;

    b) für die sonstigen Benutzerinnen und Benutzer auf eigenen Antrag oder bei Wegfall der Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erfolgte;

    c) durch Tod.

(2) Mit der Beendigung der Zulassung zur Benutzung erfolgt die Entlassung aus dem Benutzungsverhältnis. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, zuvor alle aus der Hochschulbibliothek entliehenen Bestände und den Bibliotheksausweis zurückzugeben sowie ihre sonstigen aus der Benutzungsordnung und dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen entstandenen Pflichten gegenüber der Hochschulbibliothek zu erfüllen. Nicht erfüllte Verpflichtungen werden durch die Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht hinfällig.

§ 6 Ausschluß von der Benutzung

(1) Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann von der Leitung der Hochschulbibliothek ganz oder teilweise entweder vorübergehend oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden. Der betroffenen Person ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle aus der Benutzungsordnung erwachsenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluß bestehen.

(2) Gegen den Ausschluß ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung möglich. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Rektorat der Fachhochschule Köln schriftlich einzulegen.

§ 7 Gebühren und Auslagen

(1) Bei der Benutzung der Hochschulbibliothek werden Gebühren und Auslagen nach der jeweils geltenden Fassung des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes erhoben, die durch Aushang bekannt gemacht wird.

(2) Über die im Gesetz vorgesehene Ermäßigung bzw. den Erlaß von Gebühren in besonderen Härtefällen entscheidet die Leitung der Hochschulbibliothek im Einzelfall.

§ 8 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek werden von der Leitung der Hochschulbibliothek im Einvernehmen mit dem Rektorat der Fachhochschule Köln festgelegt. Sie werden durch Aushang bekanntgegeben. In der ersten vollen Augustwoche jeden Jahres bleibt die Hochschulbibliothek geschlossen.

§ 9 Benutzung in den Bibliotheksräumen

(1) Die Bestände der Hochschulbibliothek sind teils ausleihbar, teils nicht ausleihbar aufgestellt.

(2) Zur Information und Literaturrecherche stehen den Benutzerinnen und Benutzern Kataloge, verschiedene bibliographische Hilfsmittel sowie weitere Nachschlagewerke in Print-Versionen und in elektronischer Form zur Verfügung. Anhand dieser Hilfsmittel werden nach den personellen und technischen Gegebenheiten vom Bibliothekspersonal Auskünfte erteilt, jedoch nur insoweit, als den Benutzerinnen und Benutzern nicht eigene Ermittlungstätigkeit zugemutet werden kann. Auskünfte erfolgen ohne Gewähr.

(3) Kopieren zu eigenem Gebrauch ist gestattet, soweit nicht urheberrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Interesse der Erhaltung des Mediums ein Kopierverbot erforderlich ist.

§ 10 Ortsausleihe

(1) Alle in der Hochschulbibliothek vorhandenen Medien, die nicht unter die Einschränkungen des § 11 fallen, können zur Benutzung außerhalb der Hochschulbibliothek entliehen werden.

(2) Die Ausleihe erfolgt unter Vorlage des Bibliotheksausweises.

(3) Ohne ordnungsgemäße Verbuchung dürfen Medien nicht aus der Hochschulbibliothek mitgenommen werden. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Buchungsbelege auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Da die Hochschulbibliothek gemäß § 3 Absatz 2 dieser Benutzungsordnung nicht mehr benötigte Daten zu löschen hat, kann eine spätere Reklamation nur bearbeitet werden, wenn der betreffende Buchungsbeleg vorgelegt wird.

§ 11 Ausleihbeschränkungen

(1) Von der Ausleihe grundsätzlich ausgenommen sind:

    a) Enzyklopädien, Karten, Lexika, Loseblattausgaben, Normen, Sprachwörterbücher, Tafelwerke, Zeitschriftenhefte und Zeitungen, sowie ungebundene Teile von Büchern und vergleichbare Medien;

    b) Werke, die wegen ihres Wertes oder ihres Erhaltungszustandes besonders schutzbedürftig sind;

    c) Medien des auswärtigen Leihverkehrs, wenn die gebende Bibliothek dies verlangt.

(2) Präsenzbestände, die nicht zu den in §11 Abs. 1 beschriebenen Beständen zählen, können zur Kurzausleihe ausgegeben werden. Wenn nichts anderes festgelegt ist, beginnt die Ausgabe eine Stunde vor der Schließung und die Rückgabefrist endet eine Stunde nach der Öffnung der Hochschulbibliothek am nächsten Öffnungstag; Gebühren werden nach Ablauf dieser Rückgabefrist fällig. In begründeten Ausnahmefällen können diese Bestände über diese Zeiten hinaus nach Vereinbarung mit dem Bibliothekspersonal entliehen werden.

(3) Die Hochschulbibliothek hat das Recht, weitere Medien von der Entleihung auszuschließen oder ihre Entleihung einzuschränken, wenn dies im Interesse der Fachhochschule geboten erscheint.

(4) Die Benutzung bestimmter Medien wird außerdem eingeschränkt, wenn gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter dies vorschreiben. Die entleihende Person ist für die Folgen mißbräuchlicher Benutzung verantwortlich.

§ 12 Besondere Benutzungs- und Aufstellungseinheiten

Die Bedingungen für die Einrichtung sonstiger besonderer Benutzungs- und Aufstellungseinheiten sowie die Bedingungen für deren Benutzung werden von der Leitung der Hochschulbibliothek im Einvernehmen mit der Bibliothekskommission festgelegt.

§ 13 Leihdauer und Leihfristen

(1) Die Leihfrist für den ausleihbaren Bestand beträgt 20 Öffnungstage.

(2) Die Leihfrist kann persönlich oder schriftlich bis zu zweimal verlängert werden, falls das Medium nicht durch andere Benutzerinnen bzw. Benutzer vorgemerkt (§14) wurde. Die Verantwortlichkeit für die Zusendung eines schriftlichen Verlängerungsantrages liegt bei der Benutzerin bzw. dem Benutzer. Eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich. Die neue Leihfrist errechnet sich vom Tag der Verlängerungsverbuchung an. Eine dritte Verlängerung ist nicht möglich. Die Medien müssen dann unter Vorlage neu ausgeliehen werden.

Die Leihfrist der Medien kann verlängert werden:

  • frühestens 6 Öffnungstage vor Ende der Leihfrist
  • spätestens am regulären Rückgabedatum.
Solange eine Entleiherin bzw. ein Entleiher Gebühren schuldet, werden an ihn keine Medien neu ausgeliehen oder die Leihfrist verlängert.

Für häufig benutzte Buchbestände kann die Leihfrist auf 10 Öffnungstage verkürzt werden. Wiederholtes Überziehen der verkürzten Leihfrist kann zum Ausschluß dieser Art von Ausleihe führen.

(3) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulbibliothek, Professorinnen und Professoren, Lehrbeauftragte sowie alle nichtwissenschaftlichen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachhochschule Köln gelten besondere von der Bibliotheksleitung festgelegte Leihfristen.

(4) Hauptamtlich tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben das Recht, zeitlich befristet einen Medienbestand zur Aufstellung an ihrem Arbeitsplatz zu entleihen. Der Umfang dieses Arbeitsapparates darf 50 Titel nicht überschreiten. Die Leihfrist beträgt 2 Jahre. Präsenzbestände können nicht für einen Arbeitsapparat beansprucht werden. Bei Bedarf müssen Schriften eines Arbeitsapparates anderen Benutzerinnen und Benutzern für eine angemessene Frist zur Verfügung gestellt werden, wenn sie nur einmal in der Hochschulbibliothek vorhanden sind.

(5) Eine Verlängerung von Ausleihfristen über die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises hinaus erfolgt nicht.

(6) Die Hochschulbibliothek kann ausgeliehene Medien, auch nach bewilligter Fristverlängerung, vor Ablauf der Leihdauer zurückfordern, wenn diese für andere Benutzerinnen und Benutzer oder aus dienstlichen Gründen benötigt werden. Insbesondere kann sie auch zum Zwecke einer Revision die Rückgabe entliehener Medien veranlassen.

(7) Wird die Ausleihdauer ohne genehmigte Verlängerung überzogen, so ist die Leihfrist im Sinne des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes überschritten. Die Gebühren sind dann unabhängig von einer Mahnung fällig. Gegen säumige Benutzerinnen und Benutzer kann nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegangen werden.

(8) Benachrichtigungen und Mahnungen zur Rückgabe von Medien oder zur Entrichtung von Gebühren werden an die letzte mitgeteilte Anschrift (vgl. § 4 Abs. 10) abgesandt. Den in Absatz 3 genannten Personen werden alle Mitteilungen durch Hauspost zugestellt.

§ 14 Vormerkung

(1) Ausgeliehene Medien können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Entleihung vorgemerkt werden.

(2) Die Hochschulbibliothek darf aus Gründen des Datenschutzes keine Auskunft darüber erteilen, wer ein bestimmtes Medium entliehen hat.

(3) Vorgemerkte Medien werden zehn Öffnungstage bereitgestellt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Hochschulbibliothek über das Buch anderweitig verfügen.

§ 15 Deutscher und internationaler Leihverkehr

(1) Bestände, die in der Hochschulbibliothek nicht vorhanden sind, können im Wege des Leihverkehrs der Bibliotheken bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden. Bestellung und Benutzung richten sich nach der jeweils geltenden Leihverkehrsordnung und den Bedingungen der gebenden Bibliothek.

(2) Bei Aufgabe von Bestellungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer erklären, ob sie bereit sind, anfallende Kosten zu tragen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes sowie hierzu ergangene und ergehende ergänzende Bestimmungen, die jeweils durch Aushang bekanntgegeben werden.

§ 16 Beachtung von Urheberrechten

(1) Die Beachtung der geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Benutzung von Druckschriften, anderen Medien und Datenbanken obliegt in jedem Falle den Benutzerinnen und Benutzern.

(2) Wird die Fachhochschule Köln wegen Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen von dritter Seite in Anspruch genommen, so sind die verursachenden Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, die Fachhochschule Köln von allen Ansprüchen freizustellen.

§ 17 Externe Datenbanken und elektronische Bestellverfahren

Die Nutzung externer Datenbanken und elektronischer Bestellverfahren wird durch eine landeseinheitliche oder von der Leitung der Hochschulbibliothek erlassene Ordnung geregelt. Die Kostenregelung des § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 18 Haftungsausschluß

(1) Die Hochschulbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Benutzungs- und Informationsleistungen entstanden sind.

(2) Die Hochschulbibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen.

(3) Die Hochschulbibliothek haftet nicht für Schäden, die an Dateien und Datenträgern der Benutzerinnen und Benutzer durch nicht erkannte Virenprogramme entstehen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Fachhochschule Köln in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige Fassung.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 26.10.1998

Köln, den 10.11.1998

Der Rektor