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Benutzungsordnung vom 02.11.1998
§ 1 Aufgaben der Hochschulbibliothek der Fachhochschule Köln
(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit der Fachhochschule Köln. Ihre
Medien
sind in Abteilungs- und Bereichsbibliotheken aufgestellt.
Anmerkung: Unter dem Begriff "Medien" sind zu verstehen: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Mikroformen, Karten, Musikalien,
audiovisuelle Materialien, maschinenlesbare Datenträger und sonstige zur Benutzung bestimmte Informationsträger.
(2) Die Hochschulbibliothek dient in erster Linie den Bedürfnissen von Lehre, Forschung und Studium an der Fachhochschule Köln.
Daneben steht sie zur Information und Weiterbildung insbesondere den
Bürgerinnen und Bürgern der Region offen.
(3) Die
Hochschulbibliothek bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der
Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums des Landes
Nordrhein-Westfalen. Ihre Aufgaben erfüllt sie in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulbibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Fachhochschule Köln.
§ 2 Begründung des Benutzungsverhältnisses
(1) Wer Medien entleihen oder andere Leistungen der Hochschulbibliothek in Anspruch nehmen
will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung begründet zwischen den Benutzerinnen und Benutzern und der Hochschulbibliothek ein öffentlich-rechtliches
Benutzungsverhältnis, dessen Inhalt durch die Benutzungsordnung in der jeweils geltenden
Fassung geregelt ist.
Die Benutzungsordnung ist an den Bibliotheksstandorten öffentlich ausgelegt.
(2) Die Zulassung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Aushändigung des Bibliotheksausweises.
Antragstellung und Abholung sind persönlich vorzunehmen.
Dabei ist die Vorlage des gültigen Personalausweises bzw. des Reisepasses in Verbindung mit
einer aktuellen Meldebestätigung, bei Hochschulmitgliedern auch des Studentenausweises bzw.
eines Dienstausweises erforderlich.
Die Zulassung zur Entleihung und die Gültigkeit des Bibliotheksausweises können befristet
werden. Nach einem Jahr Nichtnutzung wird das Benutzerkonto gelöscht.
(3) Der Bibliotheksausweis bleibt Eigentum der Hochschulbibliothek. Er ist nicht auf andere
Personen übertragbar und ist bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses zurückzugeben.
(4) Auch für Besucherinnen und Besucher der Hochschulbibliothek, die nicht im Besitz eines
gültigen Bibliotheksausweises sind, gelten die Regelungen der Benutzungsordnung.
Entsprechendes gilt für Personen, die auf das elektronische Datennetz
der Hochschulbibliothek zugreifen.
(5) Zur Benutzung werden zugelassen
a) alle Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Köln;
b) andere Personen, insbesondere solche, die ihren Wohnsitz in der Region haben.
Ihr Benutzungsrecht kann eingeschränkt werden, wenn die Bedürfnisse der unter a)
genannten Personen es erfordern.
Die Hochschulbibliothek kann die Vorlage einer selbstschuldnerischen
Bürgschaftserklärung verlangen. Dies gilt insbesondere für solche
Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Region haben und nicht zu den unter
Absatz 5a Genannten zählen. Die bürgende Person muß ihre Identität
persönlich durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachweisen;
andernfalls ist eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift erforderlich.
Bei Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine aktuelle Meldebestätigung
beizubringen. Die Hochschulbibliothek kann ungeeignet erscheinende Personen als
Bürgen ablehnen.
Minderjährige ab 16 Jahren können zugelassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung
und die Bürgschaftserklärung einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen
Vertreters vorgelegt werden. Minderjährigen unter 16 Jahren ist das Betreten der
Hochschulbibliothek nur in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten gestattet.
§ 3 Speicherung von Daten
(1) Bei der Zulassung und im Rahmen des weiteren Benutzungsverhältnisses werden die
erforderlichen personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften gespeichert.
(2) Buchbezogene Daten in Verbindung mit der persönlichen Benutzungsnummer, die für
Ausleihe, Mahnungen und Gebührenverwaltung gespeichert sind, werden gelöscht,
sobald sie von der Hochschulbibliothek nicht mehr benötigt werden.
§ 4 Inhalt des Benutzungsverhältnisses
Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer
(1) Wer zur Benutzung der Hochschulbibliothek zugelassen ist, hat das Recht, die von der
Hochschulbibliothek angebotenen Dienstleistungen zu nutzen, soweit nicht eine Einschränkung
gemäß § 2 Absatz 5b erforderlich ist.
(2) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Benutzungsanweisungen zu erteilen, sowie den
Bibliotheksausweis und gegebenenfalls einen amtlichen Ausweis (z.B. Personalausweis oder
Reisepaß) einzusehen.
(3) Taschen, Mappen, Schirme, Gepäck, Mäntel, andere Überbekleidung u. ä. dürfen nicht in die
Hochschulbibliothek mitgenommen werden, sondern sollen in den dafür vorgesehenen
Garderobeneinrichtungen untergebracht werden. Die Hochschulbibliothek haftet nicht für
Beschädigung oder Verlust.
Die Lagerung von verderblichen oder gefährlichen Materialien ist untersagt.
Das Hochschulbibliothekspersonal ist berechtigt, in den Räumen der Hochschulbibliothek
Einblick in mitgeführte Behältnisse zu verlangen.
Beim Verlassen der Hochschulbibliothek sind die Garderobeneinrichtungen zu räumen.
Das Bibliothekspersonal und die Hausmeister sind bei Nichtbeachtung zur Räumung berechtigt.
(4) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Hochschulbibliothek ist im allgemeinen
Interesse größte Ruhe zu wahren. Rauchen, Essen und Trinken sind in ihnen nicht gestattet.
Tiere dürfen nicht in die Hochschulbibliothek mitgebracht werden.
(5) Alle mitgebrachten Medien sind beim Betreten und Verlassen der Hochschulbibliothek deutlich
erkennbar vorzuzeigen.
(6) Die Bestände der Hochschulbibliothek sowie die durch den auswärtigen Leihverkehr
vermittelten Medien sind sorgfältig zu behandeln.
Insbesondere sind Hineinschreiben, An- und Unterstreichen sowie Durchpausen nicht gestattet.
Erkennbare Beschädigungen sind dem Personal der Leihstelle anzuzeigen, insbesondere dann,
wenn das Medium entliehen werden soll. Es ist untersagt, ohne Genehmigung der Bibliothek
Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(7) Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Geräte, insbesondere die Personalcomputer,
sind nur im Rahmen ihrer vorgegebenen Zweckbestimmung zu verwenden. Beschädigungen und Mängel
sind unverzüglich dem Bibliothekspersonal anzuzeigen. Unzulässige Veränderungen, insbesondere an den Rechnern, den Programmen oder an den
Datenbeständen der Hochschulbibliothek - auch durch unbefugte Netznutzung - können den
Ausschluß von der Bibliotheksbenutzung nach sich ziehen.
Die Verursacherin bzw. der Verursacher haftet für den entstandenen Schaden.
Die Speicherung und der Ausdruck von Suchergebnissen ist nur zum persönlichen Gebrauch
zulässig. Jede sonstige elektronische Vervielfältigung gespeicherter Daten ist untersagt.
(8) Für verlorengegangene oder beschädigte Medien hat die Person, auf deren Ausweis sie
ausgeliehen wurden, binnen einer von der Hochschulbibliothek bestimmten Frist Schadenersatz
zu leisten, auch wenn sie kein persönliches Verschulden trifft.
Die Bibliothek bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Form des Buchersatzes.
Unabhängig davon werden Gebühren für Verwaltungsaufwand erhoben, deren Höhe
durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.
(9) Abwesenheit vom Hochschulort entbindet nicht von der Einhaltung der Leihfrist.
(10) Externe Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, der Hochschulbibliothek
unaufgefordert jede Anschriftenänderung sofort mitzuteilen. Für Kosten und Nachteile, die aus
der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, sind die Benutzerin und der Benutzer haftbar.
(11) Der Bibliotheksausweis ist sorgfältig aufzubewahren. Sein Verlust ist der
Hochschulbibliothek unverzüglich zu melden. Die Person, auf deren Namen der Ausweis
ausgestellt ist, haftet bis zum Zeitpunkt dieser Verlustmeldung für die
mißbräuchliche Verwendung.
§ 5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Die Zulassung zur Benutzung endet unbeschadet der Bestimmungen des § 6
a) für die Studierenden der Fachhochschule Köln mit der Exmatrikulation.
Der dazu erforderliche Entlastungsvermerk wird von der Leihstelle erteilt;
b) für die sonstigen Benutzerinnen und Benutzer auf eigenen Antrag oder bei Wegfall der
Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erfolgte;
c) durch Tod.
(2) Mit der Beendigung der Zulassung zur Benutzung erfolgt die Entlassung aus dem
Benutzungsverhältnis. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, zuvor alle aus der
Hochschulbibliothek entliehenen Bestände und den Bibliotheksausweis zurückzugeben sowie
ihre sonstigen aus der Benutzungsordnung und dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen entstandenen Pflichten gegenüber der Hochschulbibliothek zu
erfüllen. Nicht erfüllte Verpflichtungen werden durch die Beendigung des
Benutzungsverhältnisses nicht hinfällig.
§ 6 Ausschluß von der Benutzung
(1) Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann von der Leitung der Hochschulbibliothek
ganz oder teilweise entweder vorübergehend oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen
werden. Der betroffenen Person ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Alle aus der Benutzungsordnung erwachsenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem
Ausschluß bestehen.
(2) Gegen den Ausschluß ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der
Verwaltungsgerichtsordnung möglich. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
der Entscheidung beim Rektorat der Fachhochschule Köln schriftlich einzulegen.
§ 7 Gebühren und Auslagen
(1) Bei der Benutzung der Hochschulbibliothek werden Gebühren und Auslagen nach der jeweils
geltenden Fassung des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes erhoben, die durch Aushang
bekannt gemacht wird.
(2) Über die im Gesetz vorgesehene Ermäßigung bzw. den Erlaß von Gebühren in besonderen
Härtefällen entscheidet die Leitung der Hochschulbibliothek im Einzelfall.
§ 8 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek werden von der Leitung der Hochschulbibliothek im
Einvernehmen mit dem Rektorat der Fachhochschule Köln festgelegt. Sie werden durch Aushang
bekanntgegeben.
In der ersten vollen Augustwoche jeden Jahres bleibt die Hochschulbibliothek geschlossen.
§ 9 Benutzung in den Bibliotheksräumen
(1) Die Bestände der Hochschulbibliothek sind teils ausleihbar, teils nicht ausleihbar aufgestellt.
(2) Zur Information und Literaturrecherche stehen den Benutzerinnen und Benutzern Kataloge,
verschiedene bibliographische Hilfsmittel sowie weitere Nachschlagewerke in Print-Versionen
und in elektronischer Form zur Verfügung.
Anhand dieser Hilfsmittel werden nach den personellen und technischen Gegebenheiten vom
Bibliothekspersonal Auskünfte erteilt, jedoch nur insoweit, als den Benutzerinnen und Benutzern
nicht eigene Ermittlungstätigkeit zugemutet werden kann. Auskünfte erfolgen ohne Gewähr.
(3) Kopieren zu eigenem Gebrauch ist gestattet, soweit nicht urheberrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen oder im Interesse der Erhaltung des Mediums ein Kopierverbot erforderlich ist.
§ 10 Ortsausleihe
(1) Alle in der Hochschulbibliothek vorhandenen Medien, die nicht unter die Einschränkungen des
§ 11 fallen, können zur Benutzung außerhalb der Hochschulbibliothek entliehen werden.
(2) Die Ausleihe erfolgt unter Vorlage des Bibliotheksausweises.
(3) Ohne ordnungsgemäße Verbuchung dürfen Medien nicht aus der Hochschulbibliothek
mitgenommen werden. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Buchungsbelege
auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Da die Hochschulbibliothek gemäß § 3
Absatz 2 dieser Benutzungsordnung nicht mehr benötigte Daten zu löschen hat, kann eine
spätere Reklamation nur bearbeitet werden, wenn der betreffende Buchungsbeleg vorgelegt wird.
§ 11 Ausleihbeschränkungen
(1) Von der Ausleihe grundsätzlich ausgenommen sind:
a) Enzyklopädien, Karten, Lexika, Loseblattausgaben, Normen, Sprachwörterbücher,
Tafelwerke, Zeitschriftenhefte und Zeitungen, sowie ungebundene Teile von Büchern und
vergleichbare Medien;
b) Werke, die wegen ihres Wertes oder ihres Erhaltungszustandes besonders
schutzbedürftig sind;
c) Medien des auswärtigen Leihverkehrs, wenn die gebende Bibliothek dies verlangt.
(2) Präsenzbestände, die nicht zu den in §11 Abs. 1 beschriebenen Beständen zählen, können
zur Kurzausleihe ausgegeben werden. Wenn nichts anderes festgelegt ist, beginnt die Ausgabe
eine Stunde vor der Schließung und die Rückgabefrist endet eine Stunde nach der
Öffnung der Hochschulbibliothek am nächsten Öffnungstag;
Gebühren werden nach Ablauf dieser Rückgabefrist fällig.
In begründeten Ausnahmefällen können diese Bestände über diese Zeiten hinaus nach
Vereinbarung mit dem Bibliothekspersonal entliehen werden.
(3) Die Hochschulbibliothek hat das Recht, weitere Medien von der Entleihung auszuschließen
oder ihre Entleihung einzuschränken, wenn dies im Interesse der Fachhochschule
geboten erscheint.
(4) Die Benutzung bestimmter Medien wird außerdem eingeschränkt, wenn gesetzliche
Vorschriften oder Rechte Dritter dies vorschreiben. Die entleihende Person ist für die Folgen mißbräuchlicher Benutzung verantwortlich.
§ 12 Besondere Benutzungs- und
Aufstellungseinheiten
Die Bedingungen für die Einrichtung sonstiger besonderer Benutzungs- und
Aufstellungseinheiten sowie die Bedingungen für deren Benutzung werden von der Leitung der
Hochschulbibliothek im Einvernehmen mit der Bibliothekskommission festgelegt.
§ 13 Leihdauer und Leihfristen
(1) Die Leihfrist für den ausleihbaren Bestand beträgt 20 Öffnungstage.
(2) Die Leihfrist kann persönlich oder schriftlich bis zu zweimal verlängert werden, falls das
Medium nicht durch andere Benutzerinnen bzw. Benutzer vorgemerkt (§14) wurde.
Die Verantwortlichkeit für die Zusendung eines schriftlichen Verlängerungsantrages liegt bei der
Benutzerin bzw. dem Benutzer.
Eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich.
Die neue Leihfrist errechnet sich vom Tag der Verlängerungsverbuchung an.
Eine dritte Verlängerung ist nicht möglich. Die Medien müssen dann unter Vorlage neu
ausgeliehen werden.
Die Leihfrist der Medien kann verlängert werden:
- frühestens 6 Öffnungstage vor Ende der Leihfrist
- spätestens am regulären Rückgabedatum.
Solange eine Entleiherin bzw. ein Entleiher Gebühren schuldet, werden an ihn keine Medien neu
ausgeliehen oder die Leihfrist verlängert.
Für häufig benutzte Buchbestände kann die Leihfrist auf 10 Öffnungstage verkürzt werden.
Wiederholtes Überziehen der verkürzten Leihfrist kann zum Ausschluß dieser Art von
Ausleihe führen.
(3) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulbibliothek, Professorinnen und Professoren,
Lehrbeauftragte sowie alle nichtwissenschaftlichen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Fachhochschule Köln gelten besondere von der Bibliotheksleitung festgelegte
Leihfristen.
(4) Hauptamtlich tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben das Recht, zeitlich
befristet einen Medienbestand zur Aufstellung an ihrem Arbeitsplatz zu entleihen.
Der Umfang dieses Arbeitsapparates darf 50 Titel nicht überschreiten. Die Leihfrist beträgt 2 Jahre.
Präsenzbestände können nicht für einen Arbeitsapparat beansprucht werden.
Bei Bedarf müssen Schriften eines Arbeitsapparates anderen Benutzerinnen und Benutzern für
eine angemessene Frist zur Verfügung gestellt werden, wenn sie nur einmal in der
Hochschulbibliothek vorhanden sind.
(5) Eine Verlängerung von Ausleihfristen über die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises
hinaus erfolgt nicht.
(6) Die Hochschulbibliothek kann ausgeliehene Medien, auch nach bewilligter Fristverlängerung,
vor Ablauf der Leihdauer zurückfordern, wenn diese für andere Benutzerinnen und Benutzer oder aus
dienstlichen Gründen benötigt werden. Insbesondere kann sie auch zum Zwecke einer
Revision die Rückgabe entliehener Medien veranlassen.
(7) Wird die Ausleihdauer ohne genehmigte Verlängerung überzogen, so ist die Leihfrist im Sinne
des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes überschritten.
Die Gebühren sind dann unabhängig von einer Mahnung fällig.
Gegen säumige Benutzerinnen und Benutzer kann nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegangen werden.
(8) Benachrichtigungen und Mahnungen zur Rückgabe von Medien oder zur Entrichtung von
Gebühren werden an die letzte mitgeteilte Anschrift (vgl. § 4 Abs. 10) abgesandt.
Den in Absatz 3 genannten Personen werden alle Mitteilungen durch Hauspost zugestellt.
§ 14 Vormerkung
(1) Ausgeliehene Medien können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Entleihung vorgemerkt
werden.
(2) Die Hochschulbibliothek darf aus Gründen des Datenschutzes keine Auskunft darüber
erteilen, wer ein bestimmtes Medium entliehen hat.
(3) Vorgemerkte Medien werden zehn Öffnungstage bereitgestellt. Nach Ablauf dieser Frist kann
die Hochschulbibliothek über das Buch anderweitig verfügen.
§ 15 Deutscher und internationaler Leihverkehr
(1) Bestände, die in der Hochschulbibliothek nicht vorhanden sind, können im Wege
des Leihverkehrs der Bibliotheken bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt
werden. Bestellung und Benutzung richten sich nach der jeweils geltenden Leihverkehrsordnung
und den Bedingungen der gebenden Bibliothek.
(2) Bei Aufgabe von Bestellungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer erklären, ob sie
bereit sind, anfallende Kosten zu tragen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
Hochschulbibliotheksgebührengesetzes sowie hierzu ergangene und ergehende ergänzende
Bestimmungen, die jeweils durch Aushang bekanntgegeben werden.
§ 16 Beachtung von Urheberrechten
(1) Die Beachtung der geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Benutzung
von Druckschriften, anderen Medien und Datenbanken obliegt in jedem Falle den Benutzerinnen
und Benutzern.
(2) Wird die Fachhochschule Köln wegen Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen von
dritter Seite in Anspruch genommen, so sind die verursachenden Benutzerinnen und Benutzer
verpflichtet, die Fachhochschule Köln von allen Ansprüchen freizustellen.
§ 17 Externe Datenbanken und elektronische Bestellverfahren
Die Nutzung externer Datenbanken und elektronischer Bestellverfahren wird durch eine
landeseinheitliche oder von der Leitung der Hochschulbibliothek erlassene Ordnung geregelt.
Die Kostenregelung des § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 18 Haftungsausschluß
(1) Die Hochschulbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige,
unterbliebene oder zeitlich verzögerte Benutzungs- und Informationsleistungen entstanden sind.
(2) Die Hochschulbibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von
mitgebrachten Gegenständen.
(3) Die Hochschulbibliothek haftet nicht für Schäden, die an Dateien und Datenträgern der
Benutzerinnen und Benutzer durch nicht erkannte Virenprogramme entstehen.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen
der Fachhochschule Köln in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige Fassung.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 26.10.1998
Köln, den 10.11.1998
Der Rektor
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